Verböserung

Verböserung
Begriff des Steuerrechts. V. bedeutet, dass ein  Verwaltungsakt auch zum Nachteil dessen geändert werden kann, der den  Einspruch eingelegt hat ( reformatio in peius). Die V. ist nur im Verfahren über den Einspruch zulässig (§ 367 II AO; sog. Gesamtaufrollung), nicht jedoch im Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 96 I FGO). Kann ein Einspruchsverfahren im Endeffekt zu einer V. führen, ist der Einspruchsführer im Rahmen  rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe der Gründe hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben. Der V. kann der Einspruchsführer durch Rücknahme seines Einspruchs entgehen (§ 362 AO).
- Wirkungslos ist die Rücknahme seines Einspruchs jedoch dann, wenn das Finanzamt zu einer höheren Steuerfestsetzung aus anderen Gründen berechtigt ist (bei Erfüllung des Tatbestands einer Änderungsnorm).
- Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einer V. führt nicht zur  Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung. Diese ist auf die Klage des Steuerpflichtigen hin aufzuheben und vom Finanzgericht an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Einspruchsverfahren — Das Vorverfahren ist ein Vorschaltrechtsbehelf für Anfechtungs und Verpflichtungsklagen. Das Vorverfahren heißt im Bereich der allgemeinen Verwaltung und der Sozialverwaltung Widerspruchsverfahren. Im Bereich der Finanzverwaltung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

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